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   VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17.PV   

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https://dejure.org/2018,24171
VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17.PV (https://dejure.org/2018,24171)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.05.2018 - 22 A 428/17.PV (https://dejure.org/2018,24171)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 22 A 428/17.PV (https://dejure.org/2018,24171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 74 Abs 1 Nr 9 HPVG
    Mitbestimmung bei der Pausenaufsicht in der Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung bei der Pausenaufsicht in der Schule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9
    SCHULE; PAUSENAUFSICHT; LEHRER; MITBESTIMMUNG; PERSONALRAT

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrat - Mitbestimmung Pausenaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Pausenaufsicht in einer Schule

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 228
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Die Mitbestimmungsregelung in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG gilt aber auch im Übrigen aufgrund der in diesem Bereich bestehenden Besonderheiten nur ganz eingeschränkt für die Arbeitszeit der Lehrer (vgl. zur Aufstellung des Lehrstundenplans BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 -, juris).

    Aber ebenso wenig wie durch die Lehrstundenpläne der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit für die Lehrer insgesamt festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1982, a.a.O., juris Rdnr. 20), wird durch einen Pausenaufsichtsplan eine generelle Pausenregelung für die Lehrer getroffen.

  • VGH Hessen, 16.02.2006 - 22 TL 3425/04

    Personalrat; Ausschluss der Mitbestimmung; Behördenleitung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Im Übrigen entspricht es der in Art. 37 HV verfassungsrechtlich gewährleisteten institutionellen Garantie der innerdienstlichen Mitbestimmung durch die Einrichtung von entsprechenden Vertretungen durchaus, wenn die Mitbestimmung der Personalvertretungen auch in sozialen Angelegenheiten durch den dazu berufenen Gesetzgeber differenzierend und abgestuft geregelt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 22 TL 3425/04 - , juris Rdnr. 56) und damit auch aus Sachgründen ausgeschlossen sein kann.
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 -, juris Rdnr. 26 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 08.08.2000 - 1 N 4694/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung für Lehrer an Gymnasien in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Die Arbeitszeit von Lehrern besteht im Prinzip aus drei Teilen, in den Schulwochen aus den Deputatsstunden, aus der übrigen gebundenen oder nicht disponiblen Arbeitszeit (Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sitzungen von Arbeitsgruppen, Aufsichten, Vertretungsstunden, Durchführung von Prüfungen, Elternsprechstunde, etc.) und aus der nicht gebundenen oder disponiblen Arbeitszeit, die der unterrichtsbezogenen Vor- und Nachbereitung dient (vgl. zur Problematik der exakten Messbarkeit der Lehrerarbeitszeit Hess. VGH, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 - juris Rdnr. 37 m.w.N.).
  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 15/88

    Mitbestimmung bei Mehrarbeit von Lehrern in Privatschule

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Da das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes immer die Berührung kollektiver Interessen voraussetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 15/88 - , juris Rdnr. 23 m.w.N.; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8465/91 - , juris Rdnr. 16 m.w.N.; Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, § 74 Anm. 3.9.1), unterfällt die Aufstellung der Aufsichtspläne bzw. deren Neufassung unter Wegfall verschiedener Aufsichten nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1979 - XIII 82/79
    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Einen zu verallgemeinernden Beginn und ein gleiches Ende der täglichen Arbeitszeit gibt es bei der Arbeitszeit der Lehrer nicht, was damit zusammenhängt, dass deren Arbeitszeit zu einem guten Teil aus sogenannter disponibler Arbeitszeit besteht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1979 - XIII 82/79 - , juris Rdnr. 15ff.).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8465/91

    Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Arbeitsbedingungen in einem Einzelfall ;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 428/17
    Da das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes immer die Berührung kollektiver Interessen voraussetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 15/88 - , juris Rdnr. 23 m.w.N.; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. November 1992 - 18 L 8465/91 - , juris Rdnr. 16 m.w.N.; Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, § 74 Anm. 3.9.1), unterfällt die Aufstellung der Aufsichtspläne bzw. deren Neufassung unter Wegfall verschiedener Aufsichten nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
  • VG Darmstadt, 30.07.2019 - 23 K 458/19

    Mitbestimmung

    Vielmehr sei daran anzuknüpfen, dass eine Mitbestimmung für die Arbeitszeit der Lehrer nicht bestehe, wie der VGH Kassel dies in seinem Beschluss vom 23.05.2018 ( 22 A 428/17.PV ) ausdrücklich festgestellt habe.

    Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der von dem Beteiligten zitierten Entscheidung vom 23.05.2018 ( 22 A 428/17.PV ; juris) ausdrücklich festgestellt hat, gilt die Mitbestimmungsregelung des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG wegen dieser bestehenden Besonderheiten für die Arbeitszeit der Lehrer nur ganz eingeschränkt.

    Daraus ergibt sich eine einschränkende Anwendung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung zur Pausenaufsicht (Beschluss vom 23.05.2018, 22 A 428/17.PV ) ebenfalls beschrieben hat.

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